BRANDSCHUTZBEAUFTRAGTER (MODUL 2) — BSB

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EUR ING, Dipl.-HTL-Ing. Peter Anderwald

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Für den Besuch des Kurses Brandschutzbeauftragter ist der Besitz des Österr. Brandschutzpasses erforderlich (Erlangung durch Modul 1). Der Besuch von Feuerwehrlehrgängen ersetzt nicht den BSB-Kurs (ausgenommen Ausbildungen nach ÖBFV-Richtlinien B-07 für Betriebsfeuerwehrkommandanten oder nach CFPA-Zertifikat).

Grundausbildung BSB:
Modul 1 + Modul 2 + Erweiterte Ausbildung 1)

1)Erweiterte Ausbildung: Die Erweiterte Ausbildung ist für den BSB verpflichtend. Die für die erweiterete Ausbildung der BSB erforderlichen Brandschutztechnikseminare (RWA, BMA, Sprinkler, DBA, Gas-Löschanlagen) und nutzunbsbezogenen Seminare sind innerhalb von 2 Jahren nach Modul 2 zu absolvieren und gelten als Fortbildungsveranstaltung zur Verlängerung des Brandschutzpasses für weitere 5 Jahre.

Wird vom BSB innerhalb von 5 Jahren kein zur Verlängerung erforderliches Seminar besucht, erlischt die Gültigkeit des Brandschutzpasses und der BSB erfüllt nicht mehr die Voraussetzungen für die Tätigkeit eines BSB im Sinne der TRVB O 119. Diese können nur durch Besuch des Moduls 2 + erforderlicher BS-Technik- und Nutzungsseminare wieder erfüllt werden. Modul 1 muss nicht erneuert werden.

Thema: Gesetzliche Bestimmungen

Stufenbau der Rechtsordnung - als Information
  • Verfassung
  • Bundesgesetze und Verordnungen
  • Zivilrecht
  • Strafrecht
  • Landesgesetze und Verordnungen
  • ÖNORMEN
  • TRVB Richtlinien
  • ÖBFV Richtlinien
Bestimmungen für den Brandschutz - Überblick
  • Arbeitnehmerinnenschutzgesetz (ASchG)
  • Arbeitsstättenverordnung (AStV)
  • Gewerbeordnung (GWO)
  • Landesgesetzliche Bestimmungen
  • Feuerpolizeigesetze/Verordnungen
  • Feuerwehrgesetz
  • Lagerung und Verkauf Pyrotechnischer Artikel
  • Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen
  • Flüssiggasverordnung (FGV)
  • Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF)
  • Kennzeichnungsverordnung (KennV)

Thema: Baulicher Brandschutz

Gesetzliche Bestimmungen
  • Baugesetze
  • Baunebengesetze und Verordnungen Arbeitsstättenverordnung
  • Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten (VbF) Flüssiggasverordnung (FGV) Veranstaltungsgesetze
Brandschutzrelevante Normen
  • Begriffsbestimmungen für den Brandschutz
  • Brandabschnitt
  • Rauchabschnitt
  • Brandwand
  • Brandschutztüren und -tore
  • Rauchabschlüsse
  • Abschottungen
  • Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen
  • Brennbarkeits-, Qualm- und Tropfenbildungsklassen
  • Brandwiderstandsklassen
  • Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen ÖNORM B 3806, F 2030, F 2031, Z 1000, Z 1001
TRVB-Richtlinien
  • Allgemeiner Überblick
  • TRVB E 102
  • TRVB B 108
  • TRVB S 110
  • TRVB F 134
  • TRVB B148
  • BV 104

Hinweis: N-TRVB Richtlinien bei nutzungsbezogenem Seminar einbauen

Thema: Technischer Brandschutz

Gesetzliche Bestimmungen
  • Arbeitsstättenverordnung
  • Verordnung über die Lagerung von brennbaren Flüs¬sigkeiten (VbF)
  • Baugesetze und Baunebengesetze und Verordnungen Feuerpolizeigesetze und -Verordnungen
Funktion und Wirkungsweise technischer Brandschutzeinrichtungen
  • TRVB S 114 – Anschaltebedingungen
  • Löschanlagen (Gas-, Funken-, Sprinkler-, Explosionsunterdrückungsanlagen)
  • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen
  • Abnahmen
  • Instandhaltung, speziell Inspektion
  • Revisionen

Thema: Organisatorischer (betrieblicher) Brandschutz

Ziele des betrieblichen Brandschutzes - Aufgaben des Brandschutzbeauftragten Erstellung einer Brandschutzordnung nach TRVB0 119
  • Personenschutz
  • Sachwertschutz
  • Allgemeine Brandverhütungsmaßnahmen
  • Regeln des Verhaltens im Brandfall
  • Anschlagblatt „Verhalten im Brandfall“
  • Festlegung des Sammelplatzes
  • Regeln des Verhaltens nach dem Brand
Führen des Brandschutzbuches
  • Laufende Eintragungen
  • Ergebnisse der Eigenkontrolle und getroffene Maßnahmen zur Mängelbehebung
  • Durchgeführte Brandschutzübungen
  • Alle Brände und deren Ursachen
  • Durchgeführte Überprüfungen und deren Ergebnisse Vorlage an Vorgesetzte
Eigenkontrolle
  • Kontrollplan nach TRVB 0 120 Zuweisung von Aufgaben an die BSW Überwachung von delegierten Aufgaben Dokumentation (Mängelbericht)
Veranlassung periodischer Überprüfungen
  • Instandhaltung und Revisionen von brandschutztechni¬schen Einrichtungen Erfassen von Fristen
Erstellung von Brandschutzplänen
  • Erstellung nach TRVB 0 121 Im Einvernehmen mit der örtlichen Feuerwehr Bereithaltung für Einsatzkräfte Evidenthaltung, Aktualisierung
Vorbereitung eines Feuerwehreinsatzes
  • Kontaktaufnahme mit der örtlichen Feuerwehr
Organisation und Durchführung von Brandalarm- und Räumungsübungen
  • Erstellung eines Alarmplanes Erstellung einer Alarmordnung Durchführung von Übungen
Unterweisung und Information der Arbeitnehmer
  • Ausbildung nach TRVB 0 119
Brandgefährliche Tätigkeiten
  • Ausstellung des Freigabescheines Berücksichtigung der ÖBFV-RL VB-03
Organisatorische Maßnahmen bei Abschaltung und Ausfall von Brandschutzeinrichtungen
  • Verständigung der Feuerwehr Verständigung der Versicherung Überwachungsdienste Ersatzmaßnahmen
Tätigkeiten nach einem Brand
  • Pflichten aus Rechtsvorschriften (Feuerpolizeigesetz / VO)
  • Vorsichtsmaßnahmen hinsichtlich gesundheitlicher Gefahren
Teilnahme an Sitzungen des Arbeitsschutzausschusses des Betriebes (§ 88 ASchG)
  • Einbringen von brandschutzrelevanten Erfordernissen

Thema: Erste und Erweiterte Löschhilfe

ÖNORM EN-3
  • Rating von Feuerlöschern
  • Löschmitteleinheiten
TRVB F 124 Geräte der Erweiterten Löschhilfe
  • Bemessung der Anzahl von Feuerlöschern (mind. 2Beispiele)
  • Wandhydranten – Ausführungsarten nach TRVB F 128
  • Fahrbare Löschgeräte
  • Kombinationslöschgeräte
  • Überprüfung von Feuerlöschern
Kennzeichnungen
  • Kennzeichnungsverordnung ONORM F 2030, Z 1000

Thema: Brandgefahren

Brandgefahren und Abhilfemaßnahmen Zündquellenschlüssel
  • Blitzschlag
  • Selbstentzündung
  • Wärmegeräte
  • Mechanische Energie
  • Elektrische Energie
  • Offenes Licht und Feuer
  • Brandstiftung
  • Statische Aufladung
  • Flüssiggas
Erfolgskontrolle
  • Schriftlicher Test (Multiple Choice Verfahren) mind. 30 Fragen

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