EUR ING, Dipl.-HTL-Ing. Peter Anderwald
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Laut Novellierung der Arbeitsstättenverordnung ist für Betriebe ohne Brandschutzbeauftragten ein Evakuierungsbeauftragte zu bestellen
§ 44a. (1) Wenn weder aufgrund landesgesetzlicher Vorschriften ein/e Brandschutzbeauftragte/r bestellt oder eine Betriebsfeuerwehr eingerichtet ist, noch eine freiwillige Betriebsfeuerwehr nach den Richtlinien der Landesfeuerwehrverbände eingerichtet ist, noch ein/e Brandschutzbeauftragte/r, ein/e Brandschutzwart/in oder eine Brandschutzgruppe nach dieser Verordnung vorgeschrieben ist, ist dafür zu sorgen, dass die gemäß § 25 Abs. 4 ASchG benannten Personen mit der Handhabung der Mittel der ersten Löschhilfe vertraut und in der Lage sind, folgende Veranlassungen treffen zu können:
- Im Brandfall erforderlichenfalls die Feuerwehr zu alarmieren,
- im Fall von Alarm nach Anweisung des Arbeitgebers/ der Arbeitgeberin zu kontrollieren, ob alle Arbeitnehmer/innen die Arbeitsstätte verlassen haben,
- die Mittel der ersten Löschhilfe im Brandfall anzuwenden, soweit dies zur Sicherung der Flucht von Arbeitnehmer/innen unbedingt notwendig ist.
ASchG § 25. (4) Arbeitgeber haben Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Arbeitnehmer zuständig sind. Eine ausreichende Anzahl von Arbeitnehmern muß mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen vertraut sein.
Ausbildungsinhalt:
- Aufgaben und Recht des Evekauierungsbeauftragten
- Grundlagen des vorbeugenden Brandschutzes
- Organisation und Aufbau der Feuerwehr
- Alarmierung der Einsatzkräfte und Einweisung
- Alarmplan, Brandschutzpläne, Dokumentationen
- Organisatorische Maßnahmen
- Kennzeichnung, Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
- Brandschutzorganisation lt. TRVB
- Brandklassen
- Geräte der ersten Löschhilfe – Theorie und Praxis
- Gefahr des Rauches
- Verhalten und Vorgehen bei Evakuierung und Räumung
- Heissarbeiten / Feuergefährliche Tätigkeiten
- Kontrolle der Tätigkeit