Jahreswechsel – Überprüfung der Prüfpflichten
Prüfpflichten in Betrieben: Ein Überblick zu Brandschutz, ÖNORM B 1300 und § 82b GewO
Sichere und gesetzeskonforme Betriebsführung beginnt mit regelmäßigen Prüfungen und Kontrollen. Diese sind nicht nur gesetzlich vorgeschrieben, sondern tragen dazu bei, Risiken zu minimieren und den reibungslosen Ablauf von Betriebsanlagen sicherzustellen.
Hierbei spielen insbesondere drei Bereiche eine zentrale Rolle:
- Brandschutzprüfungen gemäß Technischen Richtlinien (TRVB 120).
- ÖNORM B 1300 und Anhänge, die Anforderungen für Objektsicherheit definieren.
- Wiederkehrende Prüfpflichten gemäß § 82b der Gewerbeordnung (GewO).
1. Brandschutzprüfungen gemäß TRVB O 120
Die TRVB O 120 legt die Eigenkontrollen für den betrieblichen Brandschutz fest. Ziel ist es, potenzielle Gefahren frühzeitig zu erkennen und zu beheben, um die Sicherheit von Personen, Anlagen und Gebäuden zu gewährleisten.
Wichtige Prüfpunkte:
- Brandschutzeinrichtungen: Löschanlagen, Brandmeldeanlagen, Rauchabzugsanlagen.
- Fluchtwege: Zugänglichkeit, Kennzeichnung, Freihaltung.
- Elektrische Einrichtungen: Überprüfung der Verkabelung und Sicherheitsbeleuchtung.
- Heizungsanlagen: Zustand und Wartung von Feuerstätten und Abgasleitungen.
- Lagerungen: Einhaltung von Sicherheitsabständen und Mengenbegrenzungen.
Ein Mängelbericht muss erstellt und die Abstellung der Mängel dokumentiert werden【257†source】.
2. ÖNORM B 1300 – Objektsicherheitsprüfungen
Die ÖNORM B 1300 regelt die Objektsicherheit für Wohn- und Nichtwohngebäude. Hierbei werden bauliche, technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen festgelegt.
Schwerpunkte der ÖNORM B 1300:
- Technische Anlagen: Regelmäßige Kontrolle von Aufzügen, Lüftungsanlagen und Heizungen.
- Bauliche Sicherheit: Überprüfung der Bausubstanz, Fenster, Dächer und Brandschutzabschlüsse.
- Sicherheitsbeleuchtung und Fluchtwege: Funktionskontrolle und Kennzeichnung.
- Gefährdungsbeurteilung: Dokumentation aller möglichen Sicherheitsrisiken und Maßnahmen zur Abhilfe.
Im Zuge dieser Prüfpflichten müssen sowohl Instandhaltungen als auch Ersatzmaßnahmen zeitnah durchgeführt und dokumentiert werden. Besonders wichtig: Ein strukturiertes Prüfprotokoll ist zu erstellen.
3. Wiederkehrende Prüfpflichten gemäß § 82b GewO
Nach § 82b der Gewerbeordnung muss der Inhaber einer genehmigten Betriebsanlage regelmäßig prüfen oder prüfen lassen, ob die Anlage den Vorgaben des Genehmigungsbescheids sowie anderen gewerberechtlichen Vorschriften entspricht【258†source】.
Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen:
- Alle 5 Jahre für die meisten Betriebsanlagen.
- Alle 6 Jahre für Anlagen, die einem vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO unterliegen.
Wer darf prüfen?
- Akkreditierte Stellen und autorisierte Fachkräfte.
- Ziviltechniker oder Gewerbetreibende im Rahmen ihrer Befugnisse.
- Fachkundige Betriebsinhaber oder geeignete Mitarbeiter.
Prüfbescheinigung und Dokumentation:
Nach der Prüfung ist eine detaillierte Prüfbescheinigung zu erstellen, die der Behörde auf Verlangen vorzulegen ist. Bei festgestellten Mängeln muss der Anlageninhaber unverzüglich Maßnahmen zur Beseitigung ergreifen und der Behörde Bericht erstatten.
Wichtig: Prüfpflichten im Überblick
Regelmäßige Prüfungen sind der Schlüssel zur Sicherheit und zur Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. Sie schützen nicht nur Mitarbeiter und Betriebsanlagen, sondern verhindern auch teure Haftungsfälle.
Das müssen Sie sicherstellen:
- Brandschutzprüfungen nach TRVB O 120 regelmäßig durchführen.
- Objektsicherheitsprüfungen gemäß ÖNORM B 1300 dokumentieren und umsetzen.
- Wiederkehrende Prüfungen laut § 82b GewO einhalten und die Ergebnisse behördlich nachweisen.
💡 Unser Tipp: Nutzen Sie die Gelegenheit, um Prüfungen gebündelt und effizient zu organisieren. Professionelle Unterstützung sorgt dafür, dass Sie alle Anforderungen fristgerecht und vollständig erfüllen.
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