Vor allem im gewerblichen Bereich werden Dachflächen an Firmen vermietet oder verpachtet, die diese Flächen für eine Photovoltaikanlage nutzen. Auch in Bereichen von Miet- und Eigentumsobjekten, wird oftmals die Dachfläche an einen externen Photovoltaikbetreiber vermietet.

Nutzungsänderung

PV-Anlage am Dach
PV-Anlage am Dach (Foto: AH Safety Engineering GmbH)

Durch den Aufbau einer Photovoltaikanlage auf einer Dachfläche ergibt sich nun, dass hier eine weitere Nutzung vorhanden ist. Damit kommen zusätzliche Anforderungen, sowohl aus dem Bereich des Brandschutzes als auch des Arbeitnehmerschutzes hinzu. Im Bereich des Arbeitnehmerschutzes ist zu beachten, dass zusätzliche Sicherheitseinrichtungen, wie Absturzsicherungen,… angebracht werden müssen. Durch diese Errichtung ergibt sich eine Erhöhung der Kontroll- und Wartungspflichten. Auch die externe Vermietung ist hiervon nicht ausgenommen.

So bildet die bestehende Dachhaut bei Vermietung / Verpachtung eine eigene Nutzungseinheit am Objekt. Die Photovoltaikanlage gehört in diesem Fall nicht dem Eigentümer, sondern einem Dritten. Hier können zusätzliche brandschutztechnische Anforderungen neben den elektrotechnischen Anforderungen für Photovoltaikanlagen auftreten.

So muss ein Zutritt zur Dachfläche durch externe Personen jederzeit möglich sein. Hier kann es erforderlich sein, dass z.B. auch die Sperrverhältnisse der Zugangstüren geändert werden müssen.

Überprüfungspflicht

Vor allem aus der Verkehrssicherungsverpflichtung (ÖNORM B 1300 und ÖNORM B 1301) ergeben sich hier unterschiedliche Überprüfungsvarianten. Diesbezüglich ergibt sich wiederum, dass Sicherheitseinrichtungen für die Benutzung des Daches vorgesehen werden müssen.

Die ÖNORM B 3417 teilt die Nutzung des Daches in vier Kategorien ein.

  • Kategorie A – geringe Nutzung
  • Kategorie B – mittlere Nutzung
  • Kategorie C – intensive Nutzung
  • Kategorie D – allgemein zugängliche Flächen

Je nach der entsprechenden Kategorie bringt die Norm Anforderungen an die Absturzsicherung und den Zugang zur PV-Anlage. Es kann nun sein, da eine andere Nutzung vorliegt, dass zusätzliche Sicherungsmaßnahmen angebracht werden müssen. Wir empfehlen dringend, dies vor der Unterzeichnung der Nutzungsvereinbarungen abzuklären, wer für die Errichtung und Wartung der Sicherheitseinrichtungen auch während dem Betrieb der Photovoltaikanlage verantwortlich ist.

Wir wollen noch darauf hinweisen, dass auch bei der Errichtung der Photovoltaikanlage Schutzmaßnahmen gemäß den einschlägigen Vorschriften einzuhalten sind.

Bei gewerblichen Betrieben kann durch die Vermietung der Dachfläche auch eine Genehmigungspflicht nach der Gewerbeordnung eintreten. Dies ist im Einzelfall zu prüfen.

Bei Fragen hierzu stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.