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Anpassungen an den Stand der Technik im ArbeitnehmerInnenschutz
Wir sind immer wieder mit der Frage konfrontiert, ob es eine Vorschrift im Arbeitsrecht gibt, nach der die Anpassung an den Stand der Technik durchzuführen ist. Dies betrifft vor allem Arbeitsplätze – zB bei Maschinen (Hier wird nicht das Thema der Anpassungsverpflichtung nach der Gewerbeordnung oder dem Baurecht behandelt.)
Das prinzipielle Problem ist hier, dass im Arbeitnehmerschutz bzw. ArbeitnehmerInnenschutzgesetz keine definitive Vorschrift vorhanden ist, sondern dies in einigen Paragrafen verschachtelt angeführt ist. Anbei finden Sie die wesentlichen Ausschnitte aus dem ArbeitnehmerInnenschutzgesetz BGBL.: 450/1994 idgF.
§ 3. Allgemeine Pflichten der Arbeitgeber:
(2) Arbeitgeber haben sich unter Berücksichtigung der bestehenden Gefahren über den neuesten Stand der Technik und Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsplatzgestaltung entsprechend zu informieren.
§ 4. Ermittlung und Beurteilung der Gefahren – Festlegung von Maßnahmen
§ 7. Grundsätze der Gefahrenverhütung
Arbeitgeber haben bei der Gestaltung der Arbeitsstätten, Arbeitsplätze und Arbeitsvorgänge, bei der Auswahl und Verwendung von Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen, beim Einsatz der Arbeitnehmer sowie bei allen Maßnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer folgende allgemeine Grundsätze der Gefahrenverhütung umzusetzen: