Flourhaltige Stoffe -Verbot: Was bedeutet das?

Angesichts des kommenden Verbots von Feuerlöschern, die fluorhaltige Stoffe enthalten, ist es wichtig, die notwendigen Schritte zur Anpassung Ihrer Brandschutzausrüstung zu kennen. Bestimmte chemische Substanzen – die sogenannten Per- und Polyfluoralkylsubstanzen (PFAS) – dürfen zukünftig nicht mehr verwendet werden. Diese Substanzen, darunter Perfluoroctansäure (PFOA), Perfluoroctansulfonsäure (PFOS) und Trifluoressigsäure (TFA), wurden aufgrund ihrer Umweltbelastung und gesundheitlichen Risiken eingeschränkt.

Die Europäische Union hat das PFAS-Verbot verabschiedet, um die Umweltbelastung durch diese schädlichen Substanzen zu reduzieren. Die Verwendung von Löschmitteln, die PFOA enthalten, ist noch bis zum 4. Juli 2025 erlaubt – danach nur unter bestimmten Auflagen. Diese Auflagen betreffen vor allem Brandschutzsysteme, die zur Bekämpfung von Bränden der Brandklasse B (Flüssigbrennstoffe) genutzt werden. Besonders zu beachten ist, dass:

  • Freigesetzte Stoffe vollständig aufgefangen werden müssen.
  • Bestände über 50 kg gemeldet werden müssen, um eine ordnungsgemäße Entsorgung zu gewährleisten.

Übergangsfrist bis 2025 und Anforderungen

Bis zum 4. Juli 2025 dürfen PFOA-haltige Feuerlöscher und Löschsysteme noch verwendet werden, jedoch nur an Orten, an denen eine vollständige Rückhaltung der freigesetzten Substanzen möglich ist. Unternehmen mit Beständen, die diese Stoffe enthalten, sind verpflichtet, Restmengen von mehr als 50 kg den Behörden zu melden.

Weitere Informationen zu PFAS und den gesetzlichen Bestimmungen finden Sie hier.

AUSZUG:

In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag angefügt:

„6. Abweichend hiervon ist die Verwendung von PFOA, ihrer Salze und von PFOA-verwandten Verbindungen in Feuerlöschschaum zur Bekämpfung von Dämpfen aus Flüssigbrennstoffen und Bränden von Flüssigbrennstoffen (Brandklasse B), der bereits in — mobile wie auch ortsfeste — Systeme eingefüllt ist, bis zum 4. Juli 2025 zulässig, wobei folgende Bedingungen gelten:
a)  Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Ausbildungszwecke verwendet werden;
b)  Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, darf nicht für Tests verwendet werden, es sei denn, alle Freisetzungen werden aufgefangen;
c)   ab dem 1. Januar 2023 sind Verwendungen von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, nur an Standorten zulässig, an denen alle Freisetzungen aufgefangen werden können;
d)  Bestände von Feuerlöschschaum, der PFOA, ihre Salze und/oder PFOA-verwandte Verbindungen enthält oder enthalten könnte, sind im Einklang mit Artikel 5 zu bewirtschaften.“

 

Reinigung und Entsorgung: Die richtige Handhabung von PFOA

PFOA und ähnliche Substanzen sind nicht biologisch abbaubar und müssen daher als Sondermüll entsorgt werden. Nach dem Einsatz eines PFOA-haltigen Feuerlöschers ist eine gründliche Reinigung der kontaminierten Bereiche erforderlich. Zusätzlich muss die ordnungsgemäße Entsorgung nachgewiesen werden – diese Maßnahmen müssen von einem Unternehmen durchgeführt werden, das für die Sondermüllentsorgung zugelassen ist. Entsprechende Nachweise über die Reinigung und Entsorgung der kontaminierten Stoffe müssen aufbewahrt und den zuständigen Behörden vorgelegt werden.

 

Umrüstung von PFOA-haltigen Feuerlöschern und Löschsystemen

Für bestehende Systeme besteht die Möglichkeit einer Umrüstung. Ob eine solche Umrüstung sinnvoll und möglich ist, hängt von der Art des Feuerlöschers oder Systems ab. In manchen Fällen kann lediglich die Kartusche getauscht werden, in anderen Fällen ist ein umfassender Umbau notwendig. Die Entscheidung, ob ein Feuerlöscher fluorhaltige Substanzen enthält und umgerüstet werden sollte, treffen Sie idealerweise gemeinsam mit Ihrem Hersteller oder einem qualifizierten Brandschutztechniker.

Fragen zur Umrüstung können Sie an den Hersteller oder einen spezialisierten Anbieter richten.

Praktische Umsetzung und Genehmigungserfordernisse

Bei der Umrüstung Ihrer Brandschutzeinrichtungen können bauliche Anpassungen erforderlich sein, die unter Umständen eine behördliche Genehmigung erfordern. Wichtig ist, dass das neue System nach wie vor die notwendige Löschwirkung sicherstellt. Falls eine umfassende Umrüstung notwendig ist, kann diese im Rahmen einer § 82b Überprüfung erfolgen, bevor die Übergangsfrist endet. Die geplanten Maßnahmen und der Zeitplan sollten bei dieser Gelegenheit der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, um einen reibungslosen Übergang sicherzustellen.

Hinweis: Setzen Sie sich rechtzeitig mit einem Brandschutzfachmann oder Ihrem Hersteller in Verbindung, um die besten Alternativen zu fluorhaltigen Löschmitteln zu besprechen und eine reibungslose Umrüstung sicherzustellen.